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Satzung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Magdeburg-Olvenstedt e.V

Satzung

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

I. 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein der Kinder- und Jugendfeuerwehr Magdeburg-Olvenstedt. Er hat seinen Sitz in Magdeburg.   Der Verein wurde am 04.12.2003 unter VR 1847 beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen.  

I. 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig, bzw. verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wobei er sich insbesondere nachführend aufgeführten Zielen und Aufgaben verpflichtet fühlt: 1.    der Förderung der Entwicklung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Magdeburg-Olvenstedt; 2.    der Förderung von Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit; 3.    der Förderung von Aus- und Weiterbildung der Kinder und Jugendlichen sowie der Kinder- und Jugendleiter; 4.    der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zur Förderung der Kinder- und Jugendbegegnung, 5.    der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Magdeburg, den Personen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft.   Er sucht dies insbesondere unter Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Einzelpersonen der Wissenschaft und Bildung, der Industrie, des gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe, der Landwirtschaft, des Verkehrswesens und der Verwaltung anderer gemeinnütziger Einrichtungen zu erreichen: 1.    durch Zuwendungen der Aus- und Weiterbildung der Kinder und Jugendlichen sowie der Kinder- und Jugendleiter; 2.    durch Sammlung und Bewilligung von Geldmitteln zur Schaffung von Bedingungen zur Unterstützung der Arbeit der Kinder- und Jugendfeuerwehr; 3.    durch Sammlung und Bewilligung von Geldmitteln zur Unterstützung der Durchführung von Veranstaltungen; 4.    durch Verleihung von Preisen an Mitglieder als Anerkennung von besonderen Leistungen und Verdiensten.  

Die Mittel des Vereins dürfen nur zu Gunsten der von ihm verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben verwendet werden. Durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

II. Mitgliedschaft

 

II.1 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    • Natürliche Personen;
    • Juristische Personen;
    • Personengemeinschaften.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden zu richten.
 

II.2 Beiträge

  1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zu entrichten.
  2. Die Mitgliederversammlung legt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Auf Antrag an den Vorstand kann der Mindestbeitrag erlassen werden.
 

II.3 Ehrenmitglieder

  1. Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.
 

II.4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben bevorzugten Zugang zu den Leistungen des Vereins.
  2. Alle Mitglieder verfügen über je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
 

II.5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder endet durch eine schriftlich abgegebene Austrittserklärung zum Ende (31.12.) eines Geschäftsjahres.
  2. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  3. Gegen den Beschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die einfache Mehrheit entscheidet. Das betroffene Mitglied ist zu hören. Bis zum Ausspruch der Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens, insbesondere stehen ihm die Rechte aus §§ 710 bis 733 BGB nicht zu.
 

III. Vereinsorgane

 

III.1 Organe

Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
 

III.2.a Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern.   III.2.b Gäste  Als beratende Mitglieder kann der Vorstand im Einzelfall oder dauerhaft Gäste einladen. Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil.  

III.3.a Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt endet erst mit der Wahl der Nachfolger.
  2. Die einzelnen Positionen des Vorstands werden in seiner konstituierenden Sitzung bestimmt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die verbleibende Zeit der Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.
  4. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
     

III.4 Vertretung des Vereins

1.    Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

III.5 Aufgaben des Vorstandes

1.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Er hat die Ziele des Vereins in Zusammenarbeit mit allen Personen und Stellen nachhaltig zu fördern, die gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben. 2.    Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet insbesondere über: ·         die Vergabe von Mitteln; ·         die Vorbereitung einer Satzungsänderung oder der beabsichtigten Auflösung des Vereins; ·         die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern; ·         den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gemäß dieser Satzung. 3.    Der Vorstand arbeitet eng mit den Beisitzern zusammen. 4.    Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.  Die Einladung bedarf der Schriftform und sollte die Tagesordnung enthalten. Sie soll den Empfänger eine Woche vor dem Sitzungstermin erreichen. 5.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. 6.    Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 7.    Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, im Namen des Vorstandes nach innen und außen. Im Falle der Verhinderung sei es durch Krankheit, Urlaub o.ä. übernimmt sein Vertreter die laufenden Geschäfte des Vereins. 8.    Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und setzt die Tagesordnungen fest. 9.    Der Jahresabschluss ist vom Vorsitzenden und Schatzmeister gemeinsam zu erstellen, bis zum 31. 03. des folgenden Jahres. 10.  Der Schatzmeister übernimmt die Kassenführung sei es unmittelbar oder mittelbar durch ein Bankinstitut oder durch eine Firma und ist dafür verantwortlich. 11.  Über die Versammlung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. 12.  Der Vorstand bzw. der Verein ist nicht berechtigt Kredite aufzunehmen.   III.6 Mitgliederversammlung 1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern brieflich oder mit elektronischer Post zur persönlichen Kenntnis zu geben. 2.    Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstandes entgegen. a.    Sie erteilt dem Vorstand Entlastung. b.    Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes. c.     Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die etwaige Auflösung des Vereins. 3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/4 aller Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände diese beantragt. 4.    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden Beschlussfassungen bei: Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins; Über diese Angelegenheiten kann nur entschieden werden, wenn mindestens über die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und von diesen eine 3/4 Mehrheit für die Annahme eines solchen Beschlusses votiert. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zweite Mitgliederversammlung hierzu einzuberufen, die dann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Zudem darf der Beschluss zur Auflösung des Vereins der Bestätigung einer weiteren Mitgliederversammlung, die binnen eines Vierteljahres einzuberufen ist. 5.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.   IV. Vermögensverwaltung und Rechtsansprüche   IV.1 Geschäftsjahr und Rechtsansprüche 1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2.    Der Jahresabschluss wird von zwei internen Rechnungsprüfern geprüft, die Mitglied des Vereins sind und die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. 3.    Der Verein haftet gegenüber Dritten höchstens bis zur Hälfte des Vereinsvermögens.       IV.2 Liquidation 1.    Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Magdeburg-Olvenstedt, die Mitglied im Feuerwehrverband e.V. ist, zur Förderung der Jugendfeuerwehr. 2.    Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu Liquidatoren bestellen, die gemeinsam Vertragsberechtigte Liquidatoren sind.   IV.3 Gerichtsstand Gerichtsstand des Vereins ist Magdeburg.   V. Schlussbestimmung   V.1 Sprachliche Gleichstellung Die Personenbezeichnungen in der männlichen Form dienen ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung und stehen gleichberechtigt für weibliche und männliche Mitglieder.       Magdeburg, d. 26. Januar 2019  

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