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Wichtige Informationen zum Coronavirus




Neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus‘

Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 durch die Landesregierung Sachsen-Anhalts soll der Verbreitung des Coronavirus‘ entgegengewirkt werden. Die teilweise großen Einschnitte in die Grundrechte der Bürger*innen ist eine notwendige Ausnahmesituation und bisher einmalig in der Geschichte Deutschlands. Die Verfügung trat am 23. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft.



Corona Achtung

Vermeidung von Kontakten

Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei ist (wo immer möglich) ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Kein Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe

Die triftigen Gründe müssen bei Kontrollen glaubhaft gemacht werden!

Zu diesen triftigen Gründen gehören:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • notwendige Lieferverkehre und Umzüge
  • Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs
  • Besuch bei Ehe- und Lebenspartner*innen und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich
  • Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
  • Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten
  • Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren

Eingeschränkter Aufenthalt im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorlage einer der oben beschriebenen triftigen Gründe und nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

Schließung von Gaststätten

Gaststätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

Schließung von Ladengeschäften

Die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art wird untersagt. Davon ausgenommen sind ausschließlich

  • der Lebensmittelhandel,
  • Getränkemärkte,
  • Banken und Sparkassen,
  • Apotheken,
  • Drogerien,
  • Sanitätshäuser,
  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  • Tierbedarf,
  • Fahrradläden,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Großhandel,
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen,
  • Buchhandel,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
  • Wochenmärkte,
  • der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe,
  • Reinigungen,
  • Waschsalons,
  • der Online-Handel
  • und Abhol- und Lieferdienste.

Hintergrund zur Coronavirus-Pandemie

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuen Coronavirus‘ und die dadurch hervorgerufene Erkrankung Covid-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus ist eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem. Mit einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Daher kann nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.

Bisher wurden bereits zahlreiche Maßnahmen der Staatsregierung zur Verzögerung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 eingeleitet. Ergänzend hierzu sind weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erforderlich.

Quelle: www.magdeburg.de



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